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Rufbereitschaft ist Arbeitszeit 

 Februar 21, 2018

von  RA Finkeldei

RufbereitschaftDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Urteil vom 21.02.2018 – C-518/15), dass die Zeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und in der er verpflichtet ist, auf Abruf seines Arbeitgebers kurzfristig zur Verfügung zu stehen (Rufbereitschaft), Arbeitszeit ist.

Es stelle eine massive Einschränkung des Arbeitnehmers dar, auf Weisung des Arbeitgebers an einen bestimmten Ort gebunden zu sein und abrufbereit sein zu müssen. Denn der Arbeitnehmer könne dadurch anderen (Freizeit-)Tätigkeiten nicht nachgehen, so der EuGH.

Geklagt hatte ein Feuerwehrmann, der zu Hause erreichbar und auf Abruf innerhalb von acht Minuten im Dienst sein musste.

Diese Entscheidung ist nicht nur für Feuerwehrleute von Bedeutung, sondern auch für Polizisten, Flugbegleiter, Sanitäter, Ärzte, Rettungskräfte, Krankenpfleger, etc.

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