.st0{fill:#FFFFFF;}

Restwert > Wiederbeschaffungswert? 

 April 8, 2007

von  RA Finkeldei

In einer Verkehrsunfallsache schätzte der von meiner Mandantin beauftragte Sachverständige den Wiederbeschafungswert ihres Pkw auf 1.000,00 EUR. Die voraussichtlichen Reparaturkosten betragen laut Gutachten 600,00 EUR ohne MwSt. Da meine Mandantin nicht reparieren lassen wollte, machte ich die fiktiven Reparaturkosten ohne MwSt. geltend (die in der Schätzung des Sachverständigen enthaltene MwSt. kann gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur verlangt werden, soweit sie auch tatsächlich angefallen ist, also nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur).

Nun bekomme ich von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Hinweis, dass ein Restwert von 1.400,00 EUR für den beschädigten Pkw meiner Mandantin ermittel worden sei. Die Versicherung nennt auch Ross und Reiter, indem sie mitteilt, welcher Kfz-Handel dieses Angebot abgegeben hat und dass dieses Angebot vier Wochen lang gelte.

Diese Information hat weitreichende Folgen: Beim Verkauf des beschädigten Pkw würde die Mandatin einen Preis von 1.400,00 EUR erzielen. Sie könnte hiervon ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu dem vom Sachverständigen geschätzten Preis (Wiederbeschaffungswert) von 1.000,00 EUR anschaffen und die verbleibenden 400,00 EUR behalten. Meine Mandantin hat folglich durch den Verkehrsunfall gar keinen Schaden erlitten, sondern sogar Gewinn gemacht.

Wie das sein kann? Entweder der Sachverständige hat, was unwahrscheinlich ist, den Wiederbeschaffungswert falsch ermittelt, oder der Handel mit gebrauchten Ersatzteilen ist lohnender als der mit gebrauchten Pkw.

Verwandte Beiträge:


Düsseldorfer Tabelle 2024


Düsseldorfer Tabelle 2022


Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

Leave a Reply:

Your email address will not be published. Required fields are marked

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}