Ein Ehepaar hatte für sich und seinen Sohn eine Griechenlandreise gebucht. Bei Buchung der Reise war die Frau bereits schwanger. Das wusste sie auch. Gleichzeitig mit der Buchung der Reise schloss das Ehepaar eine Reiserücktrittskostenversicherung ab.
Einen Monat vor der Reise kam es unerwartet zu vorzeitigen Wehen. Die Frauenärztin riet daraufhin von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte und verlangte von der Reiserücktrittskostenversicherung Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.535,00 Euro.
Die Versicherung verweigerte eine Erstattung mit der Begründung, die Schwangerschaft habe bereits bei Buchung der Reise vorgelegen. Nach den Versicherungsbedingungen sei aber nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall.
Das Ehepaar klagte.
Das Amtsgericht München gab der Klage mit seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 3. April 2012 (Az. 224 C 32365/11) statt. Es sei zwar richtig, dass die Schwangerschaft an sich keine unerwartete schwere Erkrankung darstellt. Ein Versicherungsfall habe daher nicht schon wegen der Schwangerschaft vorgelegen. Allerdings sei auf die Schwangerschaft auch gar nicht abzustellen, sondern auf die unerwartet aufgetretene Komplikation, dass vorzeitige Wehen eingesetzt hatten. Diese vorzeitigen Wehen stellten eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
Das Urteil ist rechtskräftig.