Eine der bedeutendsten Änderungen, die die Unterhaltsrechtsreform mit sich brachte, war die Einführung einer Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten. § 1609 BGB regelt:
1) minderjährige Kinder,
2) Eltern,
– die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder
– dies im Fall einer Scheidung wären oder
– Ehegatten bei einer Ehe langer Dauer oder
– geschiedene Ehegatten bei einer Ehe langer Dauer,
3) geschiedene Ehegatten, die keine Kinder betreuen oder bei denen die Ehe erst seit kurzem besteht ,
4) Kinder, die nicht unter 1) fallen (volljährige nicht privilegierte Kinder und verheiratete minderjährige Kinder),
5) Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6) Eltern,
7) weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Die jeweiligen Gruppen bilden die Rangstufen. Der Grundsatz ist, dass erst alle Unterhaltsansprüche einer Rangstufe erfüllt werden und dann nur noch das dann verbleibende Geld für die nächste Rangstufe zur Verfügung steht. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen/Vermögen nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche in einer Rangstufe zu erfüllen, wird eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt. Jeder Unterhaltsgläubiger dieser Rangstufe erhält dann nur eine bestimmte Quote des ihm eigentlich zustehenden Unterhalts.
Soweit sich für einen Unterhaltsschuldner oder einen Unterhaltsgläubiger durch die Gesetzesänderung eine Änderung ergibt, sollte ggf. eine Abänderung des Unterhaltstitels, falls ein solcher existiert, herbeigeführt werden.