Das wohl im Sommer diesen Jahres in Kraft tretende Antidiskriminierungsgesetz wird auch für Personaler eine besondere Herausforderung darstellen. Denn das neue Gesetz wird gerade im arbeitsrechtlichen Bereich seine Wirkung entfalten.
Diskriminierungen jeglicher Art sollen durch die neuen Vorschriften verhindert werden. Neben dem Geschlecht, das heute schon gem. § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches verbotenes Differenzierungsmerkmal ist, werden zukünftig auch Rasse, Religion, Hautfarbe, etc. unstatthafte Auswahlkriterien sein. Selbst das Alter darf nicht mehr Anknüpfungspunkt für Auswahlentscheidungen sein.
Stellenanzeigen, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen, werden unweigerlich zu Schadensersatz- und ggf. Schmerzensgeldansprüchen der Benachteiligten führen. Und das kann schnell passieren. Wer in Zukunft etwa eine “Sekretärin” sucht, hat damit zu rechnen, dass ein männlicher Bewerber sich und sein Geschlecht für benachteiligt hält und vor Gericht zieht.
Doch nicht nur bei der Formulierung von Stellenanzeigen wird höchste Vorsicht geboten sein. Auch wenn einem Bewerber eine Absage erteilt wird, muss der Personaler auf der Hut sein. Denn die Begründung der Entscheidung darf nicht auf eine Diskriminierung schließen lassen. Anderenfalls haftet das Unternehmen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz.
Jedem Arbeitgeber muss daher dringend geraten werden, während des gesamten Einstellungsverfahrens in Zukunft anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so kann das Haftungsrisiko ausreichend minimiert werden.
Über das Thema wird auch von der Süddeutschen Zeitung berichtet.