Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (Az.: 9 AZR 110/07) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht verlangen könne, dass die in seiner Personalakte befindlichen Schriftstücke fortlaufend nummeriert (paginiert) werden. Hierfür fehle es an einer Anspruchsgrundlage.
Geklagt hatte ein Sparkassen-Mitarbeiter, der bei der Einsichtnahme in seine Personalakte festgestellt hatte, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Blattzahlen versehen waren. Er hatte dies – wohl auch vor dem Hintergrund der dadurch erleichterten Möglichkeit einer nachträglichen Akten-Manipulation – für rechtswidrig gehalten und auf nachträgliche und zukünftige Paginierung geklagt.