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Mit einem Abo bezahlen … 

 Dezember 4, 2008

von  RA Finkeldei

… kann man mittlerweile also auch:

Meiner Mandantin wurde vorgespiegelt, dass sie, ohne hierfür einen Finger krumm machen zu müssen, monatlich ein stattliches Nebeneinkommen erzielen könne. Sie müsse hierzu lediglich ihr Kfz als Werbefläche zur Verfügung stellen. Um einen solchen lukrativen Werbeauftrag zu erhalten müssten ihre Daten in einem Datenpool für Marketingunternehmen veröffentlicht werden, was mit Kosten von knapp 120,00 Euro verbunden sei.

Wer nun glaubt, stärker könnten die Signale, die von einem Bauernfänger ausgesendet werden, gar nicht sein, der irrt. Denn es kommt noch grotesker: Der Preis von 120,00 Euro konnte bar bezahlt werden oder durch den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über den wöchentlichen Bezug der Zeitschrift HÖRZU mit einer Laufzeit von 24 Monaten.

Meine Mandantin entschied sich für die Zahlungsweise per Abo. Jetzt hat sie ein HÖRZU-Abo am Bein und noch nicht einen einzigen Werbeauftrag erhalten.

Zum Glück wurde sie nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt. Deshalb gilt für sie die – bereits abgelaufene – gesetzliche Widerrufsfrist nicht. Mal sehen, wie die Gegenseite reagiert, wenn sie morgen den Widerruf des HÖRZU-Abos auf dem Tisch hat.

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