Auf Veranlassung des geschätzten Düsseldorfer Anwaltskollegen Udo Vetter war am 20. September 2005 die Bezeichnung “law blog” unter der Registernummer 30524784 im vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführten Markenregister als Wortmarke eingetragen worden. Der Kollege betreibt auf seiner Internetseite www.lawblog.de einen juristischen Blog, in dem er aus seiner Praxis als Strafverteidiger und von anderen Fällen aus der Rechtspraxis berichtet. Die Wortmarke “law blog” genoss fortan Schutz für die Klasse Nizza 41 (Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke) und die Klasse Nizza 42 (einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen zur Rechtsberatung und -vertretung).
Auf Antrag einer Pforzheimer Anwaltskanzlei hat das DPMA mit Beschluss vom 26. Januar 2010 (Az. 30524784 – S 157/08 Lö) wegen Nichtigkeit gemäß §§ 50, 54 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Löschung der Wortmarke “law blog” angeordnet. Am Ende eines langwierigen Verfahrens war das DPMA zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bezeichnung “law blog” bei ihrer Eintragung jegliche Unterscheidungskraft fehlte. Udo Vetter berichtete am 2. Februar 2010.
Gegen diesen Beschluss legte der Kollege Udo Vetter Beschwerde ein.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens gab er am 13. Mai 2013 die Erklärung ab, dass er auf die Wortmarke “law blog” verzichte. Gleichzeitig erklärte er gegenüber den Antragstellern, dass ihnen gegenüber
für die Vergangenheit Ansprüche wegen einer Benutzung der Marke “law blog” in der Zeit vor Erlöschen dieser Marke nicht geltend gemacht werden.
Der antragstellenden Pforzheimer Anwaltskanzlei genügte dies nicht. Anstelle des Löschungsantrags, der sich durch die Verzichtserklärung des Kollegen Udo Vetter erledigt hatte, begehrte sie nun die Feststellung, dass die Wortmarke “law blog” zwischen ihrer Eintragung und der Verzichtserklärung nichtig war.
Diesen auf die Vergangenheit gerichteten Nichtigkeitsfeststellungsantrag hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 (Az. 24 W (pat) 69/10) als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat der Kollege Udo Vetter mit seiner Erklärung hinreichend deutlich gemacht, dass er keinerlei Ansprüche wegen der Benutzung der Bezeichnung “law blog” durch die Gegenseite vor seiner Verzichtserklärung geltend machen werde. Dies ergebe jedenfalls die Auslegung seiner Erklärung nach §§ 133, 157 BGB. Folglich sei kein Rechtsschutzinteresse für den auf die Vergangenheit gerichteten Nichtigkeitsfeststellungsantrag zu erkennen.