Weit verbreitet ist der Irrtum, dass ein zum Verschenken gekaufter Gegenstand in jedem Falle umgetauscht werden könnte, wenn er dem Beschenkten nicht gefallen sollte.
In Wahrheit besteht ein solches generelles Recht zum Umtausch nur dann, wenn es der Verkäufer ausdrücklich einräumt. Von Gesetzes wegen, also ohne eine solche ausdrückliche Rechtseinräumung durch den Verkäufer, bestehen nur Gewährleistungsrechte. Und die setzen voraus, dass der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, also nicht in Ordnung ist.
Und auch beim Vorliegen eines Mangels kann man die Sache grundsätzlich nur dann gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wenn man dem Verkäufer zuvor erfolglos die Möglichkeit eingeräumt hat, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.