.st0{fill:#FFFFFF;}

Kein Recht zum Umtausch 

 Januar 1, 2009

von  RA Finkeldei

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass ein zum Verschenken gekaufter Gegenstand in jedem Falle umgetauscht werden könnte, wenn er dem Beschenkten nicht gefallen sollte.

In Wahrheit besteht ein solches generelles Recht zum Umtausch nur dann, wenn es der Verkäufer ausdrücklich einräumt. Von Gesetzes wegen, also ohne eine solche ausdrückliche Rechtseinräumung durch den Verkäufer, bestehen nur Gewährleistungsrechte. Und die setzen voraus, dass der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, also nicht in Ordnung ist.

Und auch beim Vorliegen eines Mangels kann man die Sache grundsätzlich nur dann gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wenn man dem Verkäufer zuvor erfolglos die Möglichkeit eingeräumt hat, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.

Verwandte Beiträge:


Düsseldorfer Tabelle 2024


Düsseldorfer Tabelle 2022


Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

Leave a Reply:

Your email address will not be published. Required fields are marked

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}