Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. “Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!” heißt es dann häufig und verlangt wird absoluter Gehorsam. Der etwas freundlichere Chef sagt das zwar nicht ausdrücklich, meint es aber genau so.
Und immer wieder stellen sich die Betroffenen dieselbe Frage: Darf der das eigentlich einfach so anordnen ohne mein Einverständnis? – Die erschreckende Antwort lautet in den meisten Fällen: Grundsätzlich ja.
Denn in vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und/oder Arbeitsverträgen gibt es eine Regelung, wonach dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Mehrarbeit ausdrücklich erlaubt ist. In einem solchen Fall sollte man sich nur weigern, wenn man einen triftigen Grund vorweisen kann. Sonst nämlich wird einem dies als Arbeitsverweigerung ausgelegt mit der Folge, dass zumindest eine berechtigte Abmahnung ins Haus flattern könnte.
Fehlt eine Regelung, die dem Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von Überstunden einräumt, muss der Arbeitnehmer keine Mehrarbeit leisten, wenngleich es ihm freisteht, es dennoch zu tun. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitnehmer auch ohne eine solche Regelung in Ausnahmefällen auf Grund seiner Treuepflicht (§ 242 BGB) verpflichtet sein kann, Mehrarbeit zu leisten. Dies gilt etwa dann, wenn bei Verweigerung der Mehrarbeit der Bestand des Betriebes ernsthaft gefährdet wäre.
Selbstverständlich hat jeder Arbeitnehmer – ob er nun freiwillig oder gezwungenermaßen Überstunden leistet – einen Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit, und zwar in der Regel mit Überstundenzuschlag.