.st0{fill:#FFFFFF;}

Immobilienverkäufer darf schikanösen Nachbarn nicht verheimlichen 

 August 22, 2005

von  RA Finkeldei

Jeder Verkäufer muss den Käufer auch ungefragt über solche Umstände aufklären, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind und deren Offenlegung der Käufer redlicherweise erwarten darf.

Zu solchen Umständen zählt bei einem Immobilienkauf nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. auch das schikanöse Verhalten eines Nachbarn, das jedes sozialübliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt (Urteil vom 20.10.2004, Az.: 4 U 84/01). In dem Fall hatten die Immobilienverkäufer gegenüber der Käuferin lediglich erklärt, der Grundstücksnachbar sei ab und an etwas lauter. In Wahrheit war der Nachbar jedoch sogar der Grund für den Hausverkauf. Er hatte die Verkäufer in der Vergangenheit derart schikaniert, dass sie psychologischer Hilfe bedurften.

Seinen Psychoterror setzte der Nachbar der neuen Eigentümerin gegenüber fort, die nun ihr Geld zurückbekommt.

Verwandte Beiträge:


Düsseldorfer Tabelle 2024


Düsseldorfer Tabelle 2022


Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}