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Häusliches Arbeitszimmer 

 Mai 20, 2009

von  RA Finkeldei

Das Finanzgericht Münster hält die neue Regelung über die nur noch beschränkte Möglichkeit, Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzusetzen, zumindest teilweise für verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (Az. 1 K 2872/08 E) hat das Gericht ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.

Geklagt hatte ein Lehrer. Ihm war die steuerliche Berücksichtigung seines häuslichen Arbeitszimmers vom Finanzamt wegen der seit 2007 geltenden Neuregelung versagt worden. Der Einwand des Lehrers, dass ihm ein Arbeitsplatz an der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht zu Verfügung stehe, war vom Finanzamt zurückgewiesen worden.

Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass diese Neuregelung jedenfalls insoweit verfassungswidrig sei, als sie einer Geltendmachung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers auch dann entgegensteht, wenn ein außerhäuslicher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Insoweit verstoße die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip.

Die Entscheidung des BVerfG bleibt abzuwarten.

Es dürfte nicht ganz unwahrscheinlich sein, dass das BVerfG der Auffassung des Finanzgerichts Münster folgt.

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