Wer Arbeitslosengeld II bezieht und eine Schmerzensgeldzahlung erhält, muss sich diese nicht als Einkommen anrechnen lassen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Wegen § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II fällt Schmerzensgeld außerdem unter das sogenannte Schonvermögen.
Hartz IV: Schmerzensgeld kein Einkommen / Vermögen
Dezember 1, 2006
von RA Finkeldei
Ein Kollege berichtet hier das gleiche, scheint aber irgendwo abgeschrieben zu haben, da aufgrund einer Gesetzesänderung die Nichtanrechnung von Schmerzensgeld nicht mehr in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, sondern nun in § 11a Abs. 2 SGB II geregelt ist.
Wenn Schmerzensgeld kein Einkommen,kein Vermögen und bei Staatlichen Zuschüssen nicht Angabepflichtig ist, darf dann ein Staatsanwalt überraschend ungeprüft dieses Geld beschlagnahmen und an das Finanzamt überweisen?