.st0{fill:#FFFFFF;}

Handyverstoß setzt ein Benutzen voraus 

 Mai 1, 2019

von  RA Finkeldei

HandyverbotEin Handyverstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und zieht ein Bußgeldbescheid nach sich. Die Vorschrift, in der das geregelt ist (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO), lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob diese (schwer verständliche) Formulierung bedeutet, dass schon das bloße Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons verbotswidrig ist oder dass zusätzlich ein Benutzen des Gerätes erforderlich ist.

Kein Handyverstoß

Die Antwort auf diese Frage ist von großer Tragweite. Denn von ihr hängt ab, ob das bloße In-der-Hand-halten eines Handys schon ein Bußgeldbescheid nach sich zieht oder ob dem Betroffenen eine zusätzliche Benutzungshandlung nachgewiesen werden muss.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 28. Februar 2019 (Az. 4 RBs 30/19) entschieden, dass die Frage dahingehend zu beantworten ist, dass das bloße Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons noch nicht ordnungswidrig ist, ein entsprechender Bußgeldbescheid also rechtswidrig ist. Hinzukommen müsse stets auch eine Benutzungshandlung.

Benutzung muss nachgewiesen werden

Kann dem Betroffenen eine Benutzung seines Mobiltelefons nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, liegt ein Handyverstoß nicht vor.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann also mit Erfolg vorgegangen werden, wenn das Handy z. B. lediglich kurz in der Hand gehalten wurde, um es von A nach B zu legen.

Einspruch einlegen

Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides ist also Eile geboten!

Wir übernehmen das und verteidigen Sie. Rufen Sie uns gerne an: 0 20 41 / 16 285 16.

 

 

 

 

Verwandte Beiträge:


Düsseldorfer Tabelle 2024


Düsseldorfer Tabelle 2022


Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

Leave a Reply:

Your email address will not be published. Required fields are marked

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}