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Flugplanänderung 

 April 15, 2006

von  RA Finkeldei

Reiseveranstalter behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel vor, einzelne Reiseleistungen nach Buchung und Bestätigung der Reise noch zu ändern. Das ist grundsätzlich auch zulässig, wie sich aus § 651a Abs. 5 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Allerdings darf diese Leistungsänderung nicht erheblich sein. Anderenfalls kann der Reisende gem. § 651a Abs. 5 S. 2 BGB (kostenlos) vom Reisevertrag zurücktreten mit der Folge, dass er den gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück erhält.

Expedia vermittelt Reiseverträge mit dem Reiseveranstalter Travelscape Inc., dessen AGB folgenden Passus enthalten:

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z. B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind (bei Flugzeitenänderungen in der Regel erst ab/über 12 Stunden) und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeitenangaben sind generell unverbindlich.

Das ist zum einen widersprüchlich, weil Flugzeitenangaben nicht generell unverbindlich sein können, wenn eine Flugzeitenveränderung von +/- 12 Stunden erheblich ist. Zum anderen stellt sich aber auch die Frage, ob der Reiseveranstalter in seinen AGB bestimmen darf, was erheblich ist und was nicht. Ich habe da so meine Zweifel …

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