Zum wiederholten Male ist das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 14. Februar 2018 – 67 C 112/17 – in einer Filesharing Angelegenheit unserer Argumentation gefolgt, dass der Rechteinhaber den Vollbeweis dafür erbringen muss, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des verklagten Anschlussinhabers begangen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Anschlussinhaber damit verteidigt, dass er bestreitet, dass die Tat über seinen Anschluss begangen wurde und die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse durch den Rechteinhaber substantiiert bestreitet.
In dem Verfahren hatten wir für unseren Mandanten, den Beklagten, die IP-Ermittlung in vielen einzelnen konkreten Punkten angegriffen. Über die Behauptung der Klägerin, die Urheberrechtsverletzung sei über den Internetanschluss unseres Mandanten begangen worden, hätte daher Beweis erhoben werden müssen; und zwar durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 4.500,00 EUR bei Gericht einzahlen. Dies lehnte die Klägerin ab. Sie war der Meinung, nicht beweisbelastet zu sein.
Das Amtsgericht Bochum sieht dies richtigerweise anders und wies die Klage mit entsprechender Begründung kostenpflichtig ab.
Die Einholung eines so kostspieligen Gutachtens wäre im Hinblick auf die Höhe der Klageforderung (400,00 EUR Schadensersatz + 651,80 EUR Abmahnkosten) auch unwirtschaftlich gewesen. Zwar müssen die Kosten eines solchen Gutachtens am Ende von der unterlegenen Partei getragen werden. Das Risiko des Rechteinhabers, dass auch ein Gutachter heute – Jahre nach der angeblichen Rechtsverletzung – die Richtigkeit der ermittelten IP-Adresse nicht mehr feststellen kann, ist aber nach unserer Einschätzung wesentlich größer als das Risiko des Anschlussinhabers. Wenn ein Fall der sogenannten echten Mehrfachermittlung einer IP-Adresse vorliegt, mag dies anders zu beurteilen sein.