Die elterliche Sorge (Sorgerecht) umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Sorgeberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam; und zwar selbst dann, wenn sie getrennt oder geschieden sind.
Wenn Eltern sich über die Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes einig sind, dann gibt es auch keinen Anlass, an dem gesetzlichen Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts etwas zu ändern – von Ausnahmefällen (z. B. Gefährdung des Kindeswohls durch psychische oder physische Gewalt) einmal abgesehen.
Kommt es zwischen den Eltern aber zum Streit über einzelne Belange des Kindes, kann also das grundsätzlich erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden, dann bedarf es einer Lösung des Problems. Und an dieser Stelle kommen die Familiengerichte ins Spiel.
Beispiel: Sind sich die getrennt lebenden Eltern darüber einig, das das gemeinsame Kind bei der Mutter leben soll, dann üben sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht – ein Unterfall der Personensorge – im beiderseitigen Einvernehmen aus. Einer Problemlösung bedarf es nicht, weil es schlicht und einfach überhaupt kein Problem gibt. Sind sich die Eltern hingegen nicht einig darüber, wo das gemeinsame Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, können sie also bei der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kein Einvernehmen erzielen, dann muss das Familiengericht angerufen werden. Das Familiengericht entscheidet dann darüber, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Derjenige, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht, kann dann bestimmen, wo das Kind leben soll.
Allerdings bedarf nicht jede Entscheidung in Belangen des Kindes des Einvernehmens der Eltern. So darf der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, über alltägliche Angelegenheiten selbstverständlich allein entscheiden. Selbst wenn also der Vater verlangt, dem Kind eine andere Jacke anzuziehen, dann kann die betreuende Mutter sich über diesen Willen hinwegsetzen.
Gemeinsam muss aber entschieden werden in Angelegenheiten, die für das Kind von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Wahl der weiterführenden Schule, Entscheidung über einen schweren gesundheitlichen Eingriff, etc.). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn Gefahr im Verzug vorliegt und die Einholung der Zustimmung des anderen Elternteils dem Kindeswohl zuwider laufen würde.
Das Familiengericht kann die gemeinsame elterliche Sorge (das gemeinsame Sorgerecht) auch aufheben und die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein übertragen. Dies setzt aber voraus, dass der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspräche.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein sogenanntes Umgangsrecht. Er kann also verlangen, dass der andere ihm gestattet, mit dem gemeinsamen Kind in regelmäßigen Abständen Zeit zu verbringen.