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Es nimmt kein Ende 

 Juli 2, 2010

von  RA Finkeldei

Waldorf Rechtsanwälte haben in den letzten Tagen wieder vermehrt – jedenfalls ist dieser Eindruck hier entstanden – angebliche Urheberrechtsverstöße wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Hörbüchern abgemahnt. Hierbei handelt es sich um Folgen von “Die drei ??? …”. Rechteinhaberin ist die Sony Music Entertainment Germany GmbH.

Auffällig ist, dass sämtliche von meinen Mandanten vorgelegten Abmahnungen jeweils genau zwei Hörbuchfolgen betreffen. Da ich nicht an Zufälle glaube, gehe ich davon aus, dass Waldorf Rechtsanwälte nur diejenigen abmahnen, die mehr als eine Hörbuchfolge heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht haben. In diesen Fällen könnte man nämlich argumentieren, dass es sich wegen des Mehrfachverstoßes nicht mehr um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, sodass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (= Rechtsanwaltskosten) nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR begrenzt ist.

Ich bezweifele allerdings, dass die Rechtsprechung das Vorliegen eines einfach gelagerten Falles mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung schon deshalb verneinen wird, weil nicht nur eine, sondern zwei Hörbuchfolgen heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 121/08) ist § 97a Abs. 2 UrhG jedenfalls dann anwendbar, wenn nur ein Musiktitel heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dass bei mehr als einem Musiktitel der Fall nicht mehr einfach oder die Rechtsverletzung nicht mehr unerheblich sei, hat der Bundesgerichtshof aber gerade nicht festgestellt.

Der Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 UrhG ist also noch immer nicht klar umrissen.

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  1. Dass sich der BGH mit keinem Wort zu § 97a Abs. 2 UrhG geäußert hätte, dürfte falsch sein. Irgendwie muss die Aussage “Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).” ja schließlich in die Pressemitteilung gelangt sein. Auch wenn in den Urteilsgründen zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG nichts zu lesen ist: Ich gehe davon aus, dass die BGH-Richter in der mündlichen Verhandlung – wenn auch vielleicht nur in einem Nebensatz – eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

    Ungeachtet dessen ist die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG von der Rechtsprechung bis heute jedenfalls noch lange nicht so klar umrissen worden, dass die Rechteinhaber sicher davon ausgehen können, dass die Vorschrift schon dann nicht mehr greift, wenn zwei urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurden.

  2. Mir ist das jetzt auch passiert. War 4 Wochen nicht zu Hause, 2 Wochen davon in Großbritannien, komme gestern Abend wieder nach hause, finde den Brief und muss feststellen dass der Passwortschutz, bzw. die verschlüsselung meines Routers nicht mehr aktiv war. Tja, hat sich jemand für mich nen ganz teuren scherz erlaubt. Auf jeden fall war ich nicht mal zu hause als ich Kasabian irgendwas runtergeladen haben soll.

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