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Elternunterhalt: BGH-Urteil zur Höhe des unantastbaren Schonvermögens 

 August 30, 2006

von  RA Finkeldei

Dass Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt (sogenannter Kindesunterhalt) verpflichtet sind, ist allgemein bekannt. Weitgehend unbekannt ist in der Bevölkerung dagegen, dass auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt (sogenannter Elternunterhalt) verpflichtet sind. Elternunterhalt kommt in Betracht, wenn ein Elternteil finanziell hilfebedürftig wird, d. h. den eigenen Unterhalt zum Leben weder selbst aufbringen noch von einem vorrangig Unterhaltspflichtigen (z. B. dem eigenen Ehegatten) erlangen kann. Der wohl häufigste Fall der Unterhaltspflicht gegenüber dem eigenen Elternteil ist der, dass der Elternteil pflegebedürftig wird und nicht mehr in der Lage ist, seine Lebenshaltungskosten zzgl. Pflegekosten zu bezahlen.

Die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt, die immer wieder auch und gerade von den Sozialämtern reklamiert wird, unterliegt jedoch gewissen Grenzen. Der Unterhaltspflichtige braucht Unterhalt nicht zu gewähren, soweit hierdurch sein eigener Lebensunterhalt gefährdet würde, § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar muss auch vorhandenes Vermögen grundsätzlich zu Unterhaltszwecken verwertet werden, soweit das laufende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht. Dem Unterhaltspflichtigen ist jedoch ein sogenanntes Schonvermögen zu belassen, das nicht verwertet werden muss. Wie hoch dieses Schonvermögen im Rahmen des Elternunterhalts ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.08.2006 – Az. XII ZR 98/04 – nun allerdings entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen neben seinem Anspruch auf die gesetzliche Rente ein angemessenes Vermögen für die eigene Altersvorsorge zu belassen sei. In Anlehnung an seine Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hält der BGH auch beim Elternunterhalt eine Rücklage zum Zwecke der Altersvorsorge in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens für angemessen. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass es dem Unterhaltspflichtigen überlassen sei, ob er diese Rücklagen zu einem Barvermögen anspare oder – gleich in welcher Form – anlege.

Wer also auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird und nicht über genug Einkommen verfügt um den Unterhalt aufzubringen, kann die Verwertung seines Vermögens verweigern, soweit es 5% seines bis dahin erzielten gesamten Bruttoeinkommens nicht übersteigt.

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  1. Leider finde ich nichts zum Schonvermögen bei Elternunterhalt, wenn man als Verpflichtete selbst schon Rentnerin ist. Unterhalt aufgrund der eigenen Rente ist ausgeschlossen, es geht nur um Sparvermögen. Angeblich soll das anders berechnet werden.

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