Das Düsseldorfer Sozialgericht hat entschieden, dass erst dann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen sei (Urteil vom 30.09.2005, Az.: S 35 AS 146/05), wenn die Partner seit mindestens drei Jahren zusammenleben. Vorher könne jedenfalls nicht ohne weiteres von einer dauerhaften Beziehung ausgegangen werden.
Damit schob das Sozialgericht nun endlich der Behördenpraxis einen Riegel vor, die so aussah, dass jede Wohngemeinschaft von Mann und Frau zunächst als eheähnliche Lebensgemeinschaft eingestuft wurde mit der Folge, dass sich der eine das Einkommen des jeweils anderen bei der Berechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II anrechnen lassen musste.
Eheähnliche Lebensgemeinschaft erst nach drei Monaten
März 6, 2006
von RA Finkeldei