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Mit Urteil vom 14. April 2011 hat das Landgericht Bonn (Az. 18 S 15/11) entscheiden, dass ein Makler nicht auf Schadensersatz haftet, wenn die im Exposé angegebene Wohnfläche eines zum Verkauf stehenden Wohnhauses korrekt ist und sich später herausstellt, dass die Baugenehmigung für einen Teil der Wohnfläche fehlt. Ein Makler, der nur die Angaben des Verkäufers im Exposé wiedergibt, hafte grundsätzlich nicht für deren Richtigkeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den Makler ausnahmsweise eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft, weil er die Einholung von Erkundigungen versprochen hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck erweckt hat, die Angaben selbst geprüft zu haben, oder wenn er die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, weil konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden.

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