Mittlerweile ist der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 121/08) zur Haftung des Anschlussinhabers für eine von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung abrufbar.
Von wesentlicher Bedeutung sind folgende Punkte:
- Gegen den Anschlussinhaber besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn er sein WLAN bei Einrichtung nicht mit den zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherungsmaßnahmen vor dem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.
- Auch Abmahnkosten, d. h. die Anwaltskosten des Rechteinhabers für die Abmahnung, muss der Anschlussinhaber, gegen den ein Unterlassungsanspruch besteht, grundsätzlich erstatten. Der BGH hat den Rechtsstreit aber an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch die Frage geklärt werden muss, ob sich die Anwaltskosten bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Musikstücks tatsächlich auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000 EUR errechnen oder ob der Streitwert nicht wesentlich niedriger anzusetzen ist. Interessant ist, dass der BGH insoweit auf einen Beschluss des Landerichts Hamburg vom 9. August 2007 (Az. 308 O 273/07) verweist.
Die Frage, ob in diesem und vergleichbaren Fällen eine Deckelung des Erstattungsanspruchs gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR in Betracht kommt, musste der BGH nicht klären, da die Vorschrift in dem zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbar war. Die Urteilsgründe enthalten deshalb auch keine Ausführungen zu dieser Frage. - Auf Schadensersatz haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. Wird die Urheberrechtsverletzung ohne sein Wissen von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangen, ist er nicht selbst der Täter. Und für die Begründung einer Teilnehmerschaft müsste Vorsatz feststellbar sein. Der Anschlussinhaber kann daher nicht ohne Weiteres auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.