Das grundgesetzlich geschützte Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes) gewährt keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Das heißt: Wird ein Dritter vom Staat in rechtswidriger Weise begünstigt, dann heißt das nicht, dass auch jeder andere einen Anspruch auf die Begünstigung hätte. Die Gleichbehandlung ist vielmehr dadurch zu erreichen, dass die rechtswidrige Begünstigung des Dritten unterbleibt.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen in Baden-Württemberg vom 02.05.2005, Az.: 4 K 720/05, nachzuvollziehen. Eine Abiturientin hatte einstweiligen Rechtsschutz begehrt. An anderen Schulen waren während der Mathematikprüfung Verfahrensfehler gemacht worden, die dazu führten, dass das baden-württembergische Kultusministerium den betroffenen Schülerinnen und Schülern anbot, eine Wiederholungsprüfung in Mathematik abzulegen, deren Ergebnis jedoch nur in die Gesamtwertung einfließen sollte, wenn es besser sein würde als das Ergebnis der vorangegangenen verfahrensfehlerhaften Prüfung. Mit ihrem Antrag wollte die Antragstellerin erreichen, dass auch sie die Möglichkeit erhält, sich durch einen Zweitversuch in Mathematik zu verbessern.
Das VG lehnte diesen Antrag ab. Die Antragstellerin sei unbestritten ordnungsgemäß geprüft worden. Sie sei daher in ihren Rechten nicht verletzt. Dass Schülerinnen und Schüler, die von den Verfahrensfehlern betroffen waren, eine Verbesserungsmöglichkeit erhalten sollten, sei rechtswidrig und verstoße gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Gleichwohl sei hierin keine Benachteiligung der Antragstellerin zu erblicken.