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BGH bestätigt hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Reiseveranstaltern 

 Juli 19, 2006

von  RA Finkeldei

Mit Urteil vom 18.07.2006 (Az.: X ZR 142/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, was schon die Vorinstanzen entschieden hatten. Reiseveranstalter müssen ihre Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Der BGH gab damit einer Schmerzensgeldklage der Angehörigen eines elfjährigen Kindes statt, das bei der Benutzung einer Wasserrutsche ertrunken war.
Der Junge war beim Rutschen mit seinem Arm in ein Absaugrohr geraten und hatte sich nicht befreien können, weil vor den Öffnungen der Absaugrohre keine Schutzgitter angebracht waren. Der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet.

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass der Reiseveranstalter das Vertragshotel und dessen Einrichtungen auf ihre Sicherheit hätte überprüfen müssen. Bei der Wasserrutsche habe es sich aus der – maßgeblichen – Sicht der Reisenden um eine dem Leistungsangebot des Reiseveranstalters zuzuordnende Hoteleinrichtung gehandelt. Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen. Seine entsprechende Verkehrssicherungspflicht habe er verletzt, weil er nicht einmal das Vorliegen der Baugenehmigung geprüft habe. Dass die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte, hielt der BGH für irrelevant.

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