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Bevor die Rechtsschutzversicherung kündigt … 

 Februar 27, 2005

von  RA Finkeldei

Viele Rechtsschutzversicherungen behalten sich in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen das Recht vor, den Versicherungsvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sie der Versicherte innerhalb von zwölf Monaten mehr als einmal in Anspruch genommen hat. In der Praxis wird diese Regelung unterschiedlich gehandhabt. Wenn auch einige der Rechtsschutzversicherer von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn die Rechtsschutzfälle einen bestimmten Haftungsumfang erreicht haben, man also insbesondere zweimal hintereinander verloren hat, sollte man auf der Hut sein.

Einmal von der Rechtsschutzversicherung ‘verbannt’, wird es schwer einen neuen Versicherer zu finden. Deshalb kann es sinnvoll sein, seine Rechtsschutzversicherung selbst zu kündigen, wenn die Gefahr besteht, dass der Versicherungsvertrag von Seiten des Versicherers gekündigt wird. So behält man selbst das Heft in der Hand und kann sich nach einer neuen Versicherung umschauen.

Oft machen Rechtsschutzversicherer dem Versicherten gleichzeitig mit der Kündigung des Versicherungsvertrages das Angebot, die Rechtsschutzversicherung unter geänderten Bedingungen weiterzuführen. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, das Angebot anzunehmen und anschließend selbst zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. In der Zwischenzeit kann man sich dann einen neuen Rechtsschutzversicherer suchen.

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