Eine Information aus aktuellem Anlass:
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber ungefragt mitzuteilen, dass er schwerbehindert sei. Dies jedenfalls ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Fragt aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach seinem Schwerbehindertenstatus, so ist der Arbeitnehmer zu einer wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet. Verneint er wahrheitswidrig seine Schwerbehinderung, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, was die gleichen Wirkungen entfaltet wie eine fristlose Kündigung. Beweispflichtig für die Lüge des Arbeitnehmers ist dann allerdings der Arbeitgeber.