Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 3. März 2009 – Az. B 4 AS 47/08 R – entschieden, dass eine Abfindungszahlung, die ein Leistungsempfänger auf der Grundlage eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält, als Einkommen zu betrachten und deshalb auf ALG-II-Leistungen anzurechnen ist.
Der Kläger hatte die Anrechnung seiner Abfindung durch die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft angefochten und den Rechtsstreit bis vor das BSG getragen. Die Bundesrichter stellten klar, dass eine Abfindung als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei und kein sogenanntes Schonvermögen darstelle. Der Gesetzgeber habe die Abfindung – anders als noch bis Ende 2004 im Rahmen der Arbeitslosenhilfe – keinem besonderen Schutz unterstellt. Bei einer Abfindung handele es sich auch nicht etwa um eine zweckbestimmte Leistung, die anrechnungsfrei wäre. Denn dem Arbeitgeber, der die Abfindung zahle, sei es in der Regel völlig gleichgültig, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Abfindung verwende.