Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 01.02.2006, Az.: 5 AZR 628/04), dass die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2%, die der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte abführen muss, wenn nicht auf Lohnsteuerkarte gearbeitet wird, vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten werden kann, wenn ein “Bruttolohn” im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Allerdings: Der Arbeitgeber muss die Steuer nicht vom Lohn abziehen. Er kann sie auch aus eigener Tasche zahlen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich um 8 EUR pro Monat handelt, durchaus sinnvoll. Der Aufwand für die buchhalterischen Tätigkeiten, die ein Abzug vom Lohn erfordert, dürfte höher liegen.