.st0{fill:#FFFFFF;}

Amt muss Umzugskosten übernehmen 

 August 27, 2005

von  RA Finkeldei

Das Sozialamt muss einem Hilfeempfänger den von der Behörde verlangten Umzug in eine günstigere Wohnung bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. in einem am 08.08.2005 veröffentlichten Fall (Az.: 10 E 1324/03).

Das Sozialamt hatte einer Familie nach dem Auszug eines Kindes Bescheid gegeben, mit nur noch zwei Kindern habe die Familie auch nur noch Anspruch auf eine Wohnung mit bis zu 75 Quadratmetern. Es verlangte den Umzug, um rund 200 Euro monatliche Mietkosten einzusparen. Nach dem Umzug erkannte die Behörde die Kosten aber nicht an und verwies die Mutter auf die Hilfe von Freunden und Bekannten.

Dies war nach Auffassung des Gerichtes nicht rechtens. Die Umzugskosten gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt und müssten daher erstattet werden.

Verwandte Beiträge:


Düsseldorfer Tabelle 2024


Düsseldorfer Tabelle 2022


Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}