Ein im Gebrauchtwagen-Kaufvertrag falsch angegebenes Modelljahr ist ein Sachmangel. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 21.03.2005, Az.: 8 U 2366/04.
Die Richter argumentierten, dass das Modelljahr unter anderem Auskunft über Alter und technischen Zustand des Fahrzeugs gebe und damit ein wichtiges Merkmal des Kaufgegenstandes darstelle. Dies gelte selbst dann, wenn angegebenes und tatsächliches Modelljahr lediglich um ein Jahr divergierten.
Der Käufer hat in einem solchen Fall das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, also auf Kaufpreisrückzahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw, sowie Anspruch auf Schadensersatz.