Wie das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 34 U 81/05) nun in einem rechtlichen Hinweis im Rahmen eines Berufungsverfahrens bestätigte, ist ein Fußballer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ein Foulspiel begeht, das als grob unsportlich einzustufen ist.
Zwar seien Schadensersatzansprüche des Gefoulten grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Foul auf übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen beruhe. Denn bei Risikosportarten – und hierzu zählt auch der Fußballsport – gehen die teilnehmenden Sportler bewusst das Risiko ein verletzt zu werden.
Anders sei aber der Fall der groben Unsportlichkeit zu beurteilen. Wer beispielsweise einem Gegenspieler von hinten in die Beine grätscht ohne die realistische Chance zu haben, hierbei den Ball zu treffen, sollte darauf gefasst sein, dass er evtl. zur Kasse gebeten wird.