Mit Beschluss vom 08.06.2005 (Az: 3 S 6387/04) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt, was das Amtsgericht Erlangen schon mit Urteil vom 26.05.2004 (AZ: 1 C 457/04) entschieden hatte: Wer bei eBay negativ bewertet wird, obwohl sachliche Gründe für diese negative Bewertung nicht vorliegen, hat Anspruch darauf, dass sein Auktionspartner der Löschung der Bewertung zustimmt.
Zu Recht wies das Landgericht Nürnberg-Fürth darauf hin, dass eine sachlich falsche negative Bewertung auch nicht von der Meinungsfreiheit (Art. 5 des Grundgesetzes) gedeckt ist. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses treffe jede Vertragspartei die Pflicht, die andere Seite nicht in der Öffentlichkeit schlecht zu machen, soweit hierfür überhaupt kein Anlass bestehe.