Ein Mann erwarb ein Mehrfamilienhaus in Düsseldorf. Es hatte einmal einer Frau gehört, die in den 1960er und 1970er Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Teppichgeschäft auf der Düsseldorfer Königsallee betrieben hatte. Bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung im ersten Obergeschoss, in der die Frau bis zu ihrem Tod gelebt hatte, fand nun der Erwerber des Hauses in dem eingemauerten Kachelofen DM-Banknoten im Umfang von 303.700 DM.
Die Erbin der verstorbenen Frau verlangte die Herausgabe des Geldes. Der Mann weigerte sich jedoch mit der Begründung, es handele sich um einen Schatzfund; er könne den Betrag für sich allein beanspruchen.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2012 (Az. 15 O 103/11) entschieden, dass der Mann irrt. Es handelt sich nicht um einen Schatz. Die Erbin kann den Fund beanspruchen.
Ein Schatz ist gemäß § 984 BGB eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Das gefundene Bargeld hat zwar vermutlich lange verborgen gelegen – Banderolen von 1971 bis 1977 hielten die Gelscheine zusammen -, doch es fehlte nach Ansicht der Richter an der weiteren Voraussetzung, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sein darf. Denn nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass das Bargeld im Eigentum der verstorbenen Frau stand.
Der Finder hatte vorgetragen, das Bargeld könne genauso auch von anderen Voreigentümern der Liegenschaft stammen. Eine Zeugin bestätigte jedoch, dass die verstorbene Frau vor ihrem Tod geäußert hatte: “Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.” Dies und die Tatsache, dass die Banderolen aus einer Zeit stammten, in der sie dort gewohnt hatte, überzeugte die Richter davon, dass die verstorbene Voreigentümerin auch Eigentümerin des Bargeldes gewesen sein musste.
Da folglich die Eigentümerin der gefundenen Banknoten ermittelt werden konnte, handelte es sich bei dem Bargeld nicht um einen Schatz. Der Finder kann lediglich einen Finderlohn beanspruchen.