Meine Mandantin beauftragte mich mit der Eintreibung eines offenen Rechnungsbetrages. Der Schuldner hatte auf die Rechnungsübersendung und die Mahnung durch meine Mandantin nicht reagiert.
Auch ich forderte den Schuldner noch einmal unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Keine Reaktion.
Daraufhin beantragte ich einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Wieder keine Reaktion.
Da der Schuldner gegen den gerichtlichen Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegte, beantragte ich für meine Mandantin einen Vollstreckungsbescheid. Noch immer keine Reaktion.
Der Vollstreckungsbescheid wurde rechtskräftig. Zahlung leistete der Schuldner trotzdem nicht.
Ich leitete die Zwangsvollstreckung ein. Es wurde Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt. Der Schuldner erschien nicht.
Ich beantragte Haftbefehl. Plötzlich meldete sich die Ehefrau des Schuldners und bat für ihn um Ratenzahlung. Meine Mandantin, die kein Unmensch ist und gehofft hatte, dass der Schuldner schon vor der Einleitung gerichtlicher Schritte um Ratenzahlung nachgesucht hätte, war einverstanden. Es wurden feste Ratenzahlungstermine vereinbart.
Als die zweite Rate nicht pünktlich gezahlt wurde, beantragte ich die Vollstreckung des Haftbefehls.
Nun rief der Schuldner – persönlich (!) – an, teilte mit, dass die verspätete Ratenzahlung auf einem Fehler seiner Bank beruhte, und bat darum, schnellstmöglich die Zwangsvollstreckung wieder einzustellen. Er werde in Zukunft auch bestimmt pünktlich bezahlen. Es sei aber Eile geboten, schließlich drohe ihm die Haft.
Nun ist es meine Mandantin, die keine Reaktion zeigen wird.
Verständlicherweise.
Der Schuldner kann die Haft ja durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch abwenden. Ob er diese Möglichkeit nutzen wird?