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Erfolg im Ed Hardy-Streit 

 August 13, 2009

von  RA Finkeldei

Mein Mandant kaufte bei eBay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy. Weil es ihm zu klein war, wollte er es – ebenfalls über eBay – weiterverkaufen. Noch bevor die Auktion beendet war, erhielt er eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Winterstein und Ruhrmann des Inhabers der Rechte an der Marke Ed Hardy in Deutschland (Clemens K.). Ihm wurde vorgeworfen, eine Fälschung zum Kauf angeboten zu haben.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangte man von ihm die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von mehr als 1.600,00 Euro.

Als mein Mandant auf meinen Rat hin weder die Unterlassungserklärung abgab noch Zahlung leistete, wurde er vom Gegner auf Zahlung der Anwaltskosten verklagt.

Es wurden viele Schriftsätze ausgetauscht und zwei Verhandlungstermine beim Amtsgericht Frankfurt am Main durchgeführt. Am Ende wurde die Klage abgewiesen. Mein Mandant muss nicht zahlen.

Das Gericht sah in dem Vortrag des Gegners, mein Mandant habe eine Fälschung im Internet angeboten, eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Der Gegner konnte nämlich keine nachweisbaren konkreten Anhaltspunkte dafür benennen, dass es sich um ein Falsifikat handelte. Das T-Shirt stand als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung.

Kosten erstatten muss nun der Gegner: Anwaltskosten, Reisekosten, Gerichtskosten. Etwa 2.200,00 Euro hat ihn der Spaß insgesamt gekostet.

Das – anonymisierte – Urteil kann hier nachgelesen werden.

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