Mit Urteil vom 26. Februar 2009 (Az. Xa ZR 141/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in den Reisevertrag nicht ausreiche, wenn dem Kunden im Reisebüro ein Reisekatalog zur Durchsicht vorgelegt wird (siehe Pressemitteilung Nr. 42/2009 des BGH).
§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlange für die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag u. a., dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Nach Ansicht des BGH ist bei der Beurteilung der Frage, was zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass nach § 6 Abs. 3 BGB-InfoV dem Reisenden die AGB vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden sollen. Das Studieren der Reisebedingungen in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog sei vor diesem Hintergrund unzumutbar.
Die AGB sollten also sicherheitshalber dem Reisenden stets vor Unterzeichnung der Buchung separat ausgehändigt werden.
Wie sieht es bei einer telefonischen Buchung ohne Katalog aus z.b. Flug)?