Software, die auf einem PC vorinstalliert ist und nicht gleichzeitig auf einem handlichen Datenträger (z. B. CD-ROM) zur Verfügung gestellt wird, ist praktisch nur veräußerbar, indem zunächst eine Sicherungskopie der Software auf einem handlichen Datenträger (z. B. CD-ROM) hergestellt wird. Um dies zu unterbinden sehen die erteilten Software-Lizenzen regelmäßig eine Koppelung der Software mit der konkreten Hardware vor. Eine Weitergabe der Software soll danach nur im Bündel mit dem PC zulässig sein.
Eine solche Einschränkung des Verbreitungsrechts ist mit dem geltenden Urheberrecht jedoch nicht vereinbar, wie kürzlich das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26. November 2008 (Az. 12 O 431/08) entschied. Denn das Verbreitungsrecht des Software-Herstellers, der die Software – wenn auch in vorinstallierter Form und nicht auf einem handelbaren Datenträger – willentlich in Verkehr bringe, erschöpfe sich hierdurch. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 69c Ziff. 3 des Urhebergesetzes (UrhG). Diese Erschöpfungswirkung sei zwingend und könne nicht im Wege der Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Es sei folglich zulässig, eine Sicherungskopie der vorinstallierten Software zu erstellen und diese dann weiterzuveräußern, wenn gleichzeitig die vorinstallierte Software auf dem PC gelöscht werde.