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Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann zum Schadensersatz verpflichten 

 Juli 22, 2008

von  RA Finkeldei

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen vermeintlichen Anspruch gegen einen anderen geltend macht, auch dann rechtmäßig handelt, wenn der vermeintliche Anspruch in Wahrheit gar nicht besteht. Nur ausnahmsweise ist die Behauptung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs rechtswidrig mit der Folge, dass der zu unrecht in Anspruch Genommene Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen kann.

Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Gegners gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Gegners erfüllt.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Januar 2008 (Az. VIII ZR 246/06) entschieden, dass der Käufer einer Sache dem Verkäufer gegenüber auf Schadensersatz haftet, wenn er, der Käufer, erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheidung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der BGH begründet dies damit, dass ein Käufer auch ohne eine ausdrückliche Regelung vertraglich verpflichtet sei, seinen Vertragspartner nicht schuldhaft mit unberechtigten Ansprüchen zu überziehen. Ein Käufer sei zwar nicht verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu prüfen und festzustellen, ob die Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist. Er müsse aber vor Inanspruchnahme des Verkäufers sorgfältig (im Rahmen seiner Möglichkeiten) prüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die in seinem Verantwortungsbereich liegt. Komme er dieser Prüfungspflicht nach ohne die Gewissheit zu erlangen, ob wirklich ein Sachmangel vorliegt, dürfe er die Mangelbeseitigung vom Verkäufer verlangen, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass ein Sachmangel in Wirklichkeit nicht vorliegt.

Das bedeutet: Wer vom Verkäufer Mangelbeseitigung verlangt, sollte vorher eingehend prüfen, ob nicht die Ursache für die Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt, und hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfung und des Ergebnisses Beweise sichern.

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