.st0{fill:#FFFFFF;}

Scheidungskosten nicht absetzbar 

 Mai 20, 2017

von  RA Finkeldei

Scheidungskosten nicht absetzbarDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Mai 2017, Az. VI R 9/16, entschieden, dass Scheidungskosten nicht absetzbar sind. Die Kosten, die einem Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung seiner Ehe entstehen, seien in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Damit hob der BFH ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil vom 13. Januar 2016, Az. 14 K 1861/15) auf, das zuvor noch anders entschieden hatte.

Scheidungskosten und andere Prozesskosten seien durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, soweit der Steuerpflichtige diese Kosten nicht ausnahmsweise zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufbringen muss.

Das Urteil des BFH ist nachvollziehbar. Das höchste deutsche Finanzgericht wendet damit eine entsprechende Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, die das Finanzgericht noch für interpretationsbedürftig gehalten hatte, konsequent an. Nach dieser Vorschrift sind Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig. Das Finanzgericht Köln hatte die Auffassung vertreten, dass Scheidungskosten keine Prozesskosten im Sinne dieser Regelung seien.

Dass der Gesetzgeber die steuerliche Abziehbarkeit von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen hat, mag nachvollziehbar sein. Für mich nicht nachvollziehbar und mit dem Gerechtigkeitsgefühl vieler Menschen nicht zu vereinbaren ist allerdings, dass auch Scheidungskosten nicht (mehr) von der Steuer abgesetzt werden können. Denn bei Scheidungskosten handelt es sich – anders als bei den übrigen Prozesskosten – um Kosten, die unvermeidbar sind, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit einer für jedermann kostenlosen Scheidung nicht anbietet. Ein Ehegatte, der geschieden werden möchte, ist gezwungen, das gesetzlich normierte Scheidungsverfahren durchzuführen und die hiermit verbundenen Kosten aufzuwenden. Diese Kosten könnte er also nur vermeiden, wenn er sich nicht scheiden ließe. Scheidungskosten sind daher als Aufwendungen anzusehen, die dem verfassungsrechtlich geschützten Privatbereich zuzuordnen und unvermeidbar sind. Wer heiratet, geht also eine aufschiebend bedingte Zahlungspflicht (für den Fall der Scheidung) ein. Schon dieser Umstand stellt eine Einschränkung der staatlichen Verpflichtung, Ehe und Familie zu schützen (Art. 6 GG), dar. Die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Kosten ist eine weitere Einschränkung, der es an einer Rechtfertigung fehlt.

Dass Scheidungskosten nicht absetzbar sind, halte ich aus diesem Grunde für verfassungswidrig.

Verwandte Beiträge:


Düsseldorfer Tabelle 2024


Düsseldorfer Tabelle 2022


Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

Leave a Reply:

Your email address will not be published. Required fields are marked

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}