Das LG München I hat mit Urteil vom 05.04.2007 – Az. 12 O 22084/06 – entschieden, dass die vom Internet-Unternehmen Amazon verwendete Verfallklausel, wonach deren Gutscheine ein Jahr nach ihrer Ausstellung verfallen, unwirksam ist.
Die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ohne die Verfallklausel würden die Gutscheine also von Gesetzes wegen frühestens nach Ablauf von drei Jahren ihre Gültigkeit verlieren. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Verfallklausel stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und sei unwirksam.
Inhaber von Amazon-Gutscheinen können diese also im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist einlösen, auch wenn die Verfallfrist bereits abgelaufen sein sollte.