Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) verliert seinen Anspruch auf ALG II, wenn er im Rahmen eines Gewinnspiels einen Pkw gewinnt. Er hat erst dann wieder einen Leistungsanspruch, wenn der Wert des Wagens verbraucht ist. Dies hat das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 19.03.2007, Az.: S 27 AS 59/07 ER) im Fall eines Mannes aus Iserlohn entschieden, der als Hauptgewinn eines Gewinnspiels einen neuen VW Golf im Wert von knapp 18.000,00 Euro gewonnen hatte. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hatte – nach Ansicht der Richter zurecht – die Bewilligung von ALG II mit der Begründung aufghoben, der gewonnene Pkw sei als einmaliges Einkommen anzurechnen, was in diesem Fall zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für zehn Monate führe.
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