Zum Jahreswechsel hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert. Obwohl der Mindestunterhalt angehoben wurde, ist ab Januar 2018 für sehr viele Kinder der Kindesunterhalt gesunken.
Düsseldorfer Tabelle
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle weist aus, in welcher Höhe der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nicht wohnt, Unterhalt zahlen muss. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich nach der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.
Mindestunterhalt angehoben
In der niedrigsten Einkommensgruppe (bisher: bis 1.500 EUR) ist der Mindestunterhalt zu zahlen; dies ist der Betrag, den ein Kind im Monat mindestens benötigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 hat sich der Mindestunterhalt eines Kindes
- im Alter von unter 1 Jahr bis zum Ende des 6. Jahres (= 1. Altersstufe) von 342 EUR auf 348 EUR monatlich,
- im Alter von 7 Jahren bis zum Ende des 12. Jahres (= 2. Altersstufe) von 393 EUR auf 399 EUR monatlich und
- im Alter von 13 Jahren bis zum Ende des 17. Jahres (= 3. Altersstufe) von 460 auf 467 EUR monatlich
erhöht. Der Mindestunterhalt für ein über 17 Jahre altes Kind bleibt mit 527 EUR unverändert.
Auf den ersten Blick ist der Kindesunterhalt also gestiegen.
Einkommensgruppen verändert
Dies gilt aber nur für Kinder, deren zahlungspflichtiger Elternteil nicht mehr als 1.500 EUR verdient (gemeint ist das unterhaltsrechtlich relevante durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen). Denn erstmals seit zehn Jahren sind auch die Einkommensgruppen verändert worden. In die erste (= niedrigste) Einkommensgruppe, in der der Mindestunterhalt zu zahlen ist, ist neuerdings ein Unterhaltspflichtiger einzuordnen, wenn sein Einkommen nicht mehr als 1.900 EUR beträgt. Erst ab einem Einkommen von mehr als 1.900 EUR ist der Kindesunterhalt gemäß der zweiten Einkommensgruppe (1.901 EUR – 2.300 EUR) zu zahlen. Diese Grenze lag bisher bei 1.500 EUR. Diese Veränderung der Grenze zur nächsten Einkommensgruppe setzt sich in den übrigen Einkommensgruppen entsprechend fort.
Ein Kind, dessen unterhaltspflichtiger Elternteil bisher in die zweite oder eine höhere Einkommensgruppe einzuordnen war, erhält daher seit Januar 2018 Unterhalt nur noch nach einer niedrigeren Stufe, was im Ergebnis trotz Anstiegs der Regelsätze zu einer Reduzierung des Unterhaltsbetrages führt.
Beispiel:
Für ein 13-jähriges Kind, dessen unterhaltspflichtiger Elternteil über ein unterhaltsrechtlich relevantes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.700 EUR verfügt, sah die Düsseldorfer Tabelle bisher einen Tabellenbetrag von 483 EUR vor:
Ab Januar 2018 beträgt der Tabellenunterhalt nur noch 467 EUR: