Eine Fluggesellschaft darf einen Rückflug nicht stornieren, weil der Kunde den Hinflug nicht antritt. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 21.02.2006 (Az.: 31 C 2972/05, NJW 2006, 3010). Es stehe jedem Vertragspartner frei, ob er vertraglich erworbene Leistungen in Anspruch nehme oder nicht. Das Gericht gab damit der Schadenersatzklage eines Unternehmens statt.
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