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Ehegattenunterhalt 2026: Anspruch & Berechnung 

 August 24, 2026

von  RA Finkeldei

Der Ehegattenunterhalt ist 2026 eines der praktisch bedeutsamsten Themen im deutschen Scheidungsrecht – und gleichzeitig eines der am häufigsten missverstandenen. Gerade in Zeiten steigender Scheidungszahlen und veränderter Lebensmodelle stellen sich viele Betroffene die Frage: Habe ich nach der Trennung oder Scheidung überhaupt einen Unterhaltsanspruch, und wenn ja, wie hoch ist er und wie lange wird er gezahlt? Dieser Beitrag erklärt die aktuelle Rechtslage klar und verständlich.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt: Der Unterschied zählt

Das Unterhaltsrecht unterscheidet streng zwischen zwei Phasen: der Zeit nach der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung und der Zeit danach.

Trennungsunterhalt: Anspruch während der Trennung

Solange die Ehe rechtlich noch besteht – also während des Trennungsjahres und des laufenden Scheidungsverfahrens –, kann der wirtschaftlich schwächere Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen. Grundlage ist § 1361 BGB. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wer die Trennung veranlasst hat. Voraussetzung ist lediglich, dass zwischen den Ehepartnern ein erhebliches Einkommensgefälle besteht und der bedürftige Part seinen bisherigen Lebensstandard aus eigenen Mitteln nicht aufrechterhalten kann.

Wichtig: Trennungsunterhalt muss aktiv geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, kann zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung oder der Rechtshängigkeit Unterhalt einfordern – nicht aber für beliebig weit zurückliegende Zeiträume.

Nachehelicher Unterhalt: Nach der rechtskräftigen Scheidung

Nach der Scheidung gilt das Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Das bedeutet: Grundsätzlich muss jeder Ex-Partner selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt wird daher nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen gewährt, sogenannten Unterhaltstatbeständen gemäß §§ 1570 ff. BGB.

Wann besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Das Gesetz kennt mehrere anerkannte Gründe, aus denen ein geschiedener Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann:

  • Kinderbetreuung (§ 1570 BGB): Wer ein gemeinsames Kind betreut, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat in jedem Fall Anspruch auf Unterhalt. Darüber hinaus kann der Anspruch aus Billigkeitsgründen verlängert werden – etwa wenn keine ausreichende Kinderbetreuung verfügbar ist.
  • Alter (§ 1571 BGB): Wenn der Ex-Partner aufgrund seines Alters bei Scheidung oder Beendigung der Erwerbstätigkeit keine zumutbare Arbeit mehr finden kann.
  • Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB): Bei dauerhafter Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen.
  • Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB): Wenn trotz zumutbarer Bemühungen keine angemessene Arbeit gefunden wird.
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard zu erreichen.
  • Ausbildung oder Weiterbildung (§ 1575 BGB): Zur Ermöglichung einer Ausbildung, die wegen der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.

In der Praxis ist 2026 vor allem der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung von großer Bedeutung, da die Rechtsprechung die Anforderungen an die sogenannte „Drei-Jahres-Grenze” zunehmend flexibel auslegt und individuelle Betreuungssituationen stärker berücksichtigt.

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts folgt einem klaren Schema, das in der Praxis jedoch erhebliche Detailkenntnisse erfordert.

Die Einkommensermittlung als Ausgangspunkt

Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner ermittelt. Dazu zählen Gehalt, Selbstständigeneinkommen, Mieteinnahmen und andere regelmäßige Einkünfte – abzüglich bestimmter Abzüge wie berufsbedingte Fahrtkosten, Vorsorgeaufwendungen oder Kreditverpflichtungen. Unterhaltsschulden gegenüber Kindern werden vorrangig berücksichtigt und mindern das für den Ehegattenunterhalt relevante Einkommen.

Als grobe Richtgröße gilt: Der Unterhaltsberechtigte erhält in der Regel 3/7 des Differenzbetrags zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Parteien. Erzielt der Berechtigte kein eigenes Einkommen, wird die Hälfte des bereinigten Einkommens des Unterhaltspflichtigen als Ausgangswert genommen, wobei ein Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu wahren ist.

Beispiel: Verdient der eine Ex-Partner bereinigt 3.500 Euro netto, der andere 1.000 Euro netto, beträgt die Differenz 2.500 Euro. 3/7 davon entsprechen rund 1.071 Euro monatlichem Unterhalt – vorbehaltlich weiterer Korrekturfaktoren.

Wie lange wird Ehegattenunterhalt gezahlt?

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist gesetzlich nicht starr geregelt. Gerichte orientieren sich an der Ehedauer, der gemeinsamen Lebensplanung und der individuellen Situation. Das Gesetz sieht in § 1578b BGB ausdrücklich vor, dass Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt oder zeitlich befristet werden kann, wenn eine unbegrenzte Verpflichtung unbillig wäre.

Je länger die Ehe gedauert hat und je stärker ein Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie eingeschränkt hat, desto eher wird dauerhafter Unterhalt zugesprochen. Bei kurzen kinderlosen Ehen hingegen ist eine Befristung auf wenige Jahre die Regel.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

Verliere ich den Unterhaltsanspruch, wenn ich eine neue Beziehung eingehe?

Nicht automatisch. Erst wenn der Unterhaltsberechtigte eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB eingeht – also dauerhaft mit einem neuen Partner zusammenlebt –, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Eine kurze neue Beziehung allein genügt dafür nicht.

Kann ich Unterhalt auch einfordern, wenn ich selbst die Scheidung eingereicht habe?

Ja. Das deutsche Unterhaltsrecht knüpft den Anspruch nicht daran, wer die Scheidung beantragt hat. Entscheidend ist allein die wirtschaftliche Bedürftigkeit und das Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands.

Was passiert, wenn der Ex-Partner den Unterhalt nicht zahlt?

Wird ein festgesetzter Unterhalt nicht freiwillig gezahlt, kann der Anspruch durch ein gerichtliches Urteil oder eine notarielle Urkunde tituliert und anschließend zwangsvollstreckt werden – etwa durch Pfändung des Gehalts oder Kontopfändung. In dringenden Fällen ist auch ein einstweiliger Rechtsschutz möglich.

Kann der Unterhaltsanspruch durch Vertrag ausgeschlossen werden?

Ja, Ehegatten können im Rahmen eines notariellen Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung Unterhaltsansprüche einschränken oder ausschließen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass solche Vereinbarungen der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und nicht sittenwidrig sein dürfen.

Der Ehegattenunterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet, das von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Fehler bei der Geltendmachung oder Berechnung können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen – in beide Richtungen. Lassen Sie sich von unserer Kanzlei individuell beraten: Wir prüfen Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltsverpflichtung auf Basis der aktuellen Rechtslage und vertreten Ihre Interessen zuverlässig – ob in der außergerichtlichen Einigung oder vor Gericht. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und vereinbaren Sie Ihr erstes Beratungsgespräch.

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