Der Logistik-Dienstleister Fiege hat seinen Standort in Bottrop zum 31. Januar 2008 geschlossen. Es handelt sich juristisch betrachtet um eine sogenannte Betriebsstillegung, die wohl Bestandteil eines Sanierungskonzeptes für den Transport-Bereich ist.
Im vergangenen Jahr hatte man bereits Kündigungen ausgesprochen, diese aber im Rahmen der anhängig gemachten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wieder zurückgenommen (siehe hier).
Betroffen sind – Medienberichten zufolge – etwa 110 Mitarbeiter, die damit ihren Arbeitsplatz verlieren; wobei selbstverständlich in jedem Einzelfall genau geprüft werden sollte, ob die Kündigung auch wirksam ist. Neben Verfahrensvorschriften (z. B. ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, rechtzeitige Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit, etc.), deren Einhaltung der betroffene Arbeitnehmer in der Regel ohne anwaltliche Hilfe nicht überprüfen kann, müssen auch weitere Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung beachtet werden. So sollte unbedingt hinterfragt werden, ob es im gesamten Unternehmen der Fiege Deutschland Stiftung & Co. KG nicht doch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt und ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Achtung: Einwendungen gegen die Kündigung müssen innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann die Kündigung nicht mehr angreifen, auch wenn sie möglicherweise offensichtlich rechtswidrig gewesen sein sollte!
Deshalb sollte jeder Betroffene schnellstmöglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, soweit er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung hat oder eine Überprüfung dieser Frage durch einen Rechtsanwalt wünscht.