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WM 2006: Verbot der Ticketveräußerung rechtswidrig? 

 April 30, 2005

von  RA Finkeldei

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Deutschen Fußballbundes (DFB) für den Erwerb von Eintrittskarten für Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland heißt es unter Nr. 3 wörtlich:

Weder der Ticketinhaber noch irgend jemand sonst ist berechtigt, das Ticket oder die sich aus diesem ergebenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des OK an dritte Personen zu übertragen. Das OK wird seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Die Zustimmung kann insbesondere dann verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ticketinhaber oder der Dritte

  • die Übertragung auf Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden, beabsichtigt,
  • die Weiterveräußerung des Tickets beabsichtigt,
  • die Übertragung oder Verwendung zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets beabsichtigt.

Wie unter anderem Spiegel Online berichtet, ist unter Juristen äußerst umstritten, ob das Verbot der Weiterveräußerung von WM-Tickets rechtmäßig ist. Durch diese Vertragsbedingung wird nämlich der typische Sinn und Zweck eines Kaufvertrages aufgehoben.

Nach §§ 433 Abs. 1, 453 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache sowie die Rechtsinhaberschaft zu übertragen. Ziel eines Kaufvertrages ist also typischerweise, dass der Käufer in die Rechtsstellung des Verkäufers eintritt und anschließend über den Kaufgegenstand frei verfügen kann.

Gem. Nr. 3 der AGB des DFB ist genau diese Rechtsfolge beim Kauf eines WM-Tickets ausgeschlossen. Denn der Ticket-Käufer kann mit dem Ticket gerade nicht machen, was er will. Die größte Beeinträchtigung des Käufers ist dabei das Verbot, das Ticket weiterzuveräußern.

Meines Erachtens ist diese AGB-Klausel nicht mit § 307 BGB zu vereinbaren, wonach Bestimmungen in AGB unwirksam sind, durch die der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Denn das Weiterveräußerungsverbot ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 433 Abs. 1 BGB (uneingeschränkter Rechtserwerb durch den Käufer) nicht zu vereinbaren.

Ich bin gespannt, ob die Gerichte das auch so sehen werden, wenn die ersten Klagen gegen den DFB erhoben werden.

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  • Von einem Rechtskauf nach §§ 433, 435 ist in der Literatur zum Thema WM-Tickets nicht die Rede, vgl. Weller NJW 2005, 935.
    Sondern von WM-Tickets als qualifizierte Legitimationspapiere i.S.d. § 808, dem Fußballspiel als Werkvertrag und die Abtretung der Forderung aus diesem nach § 398.

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