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Zurückschicken reicht nicht mehr! 

 Juni 8, 2014

von  RA Finkeldei

Neues WiderrufsrechtAb dem 13. Juni 2014 gilt ein neues, europaweit einheitliches Widerrufsrecht für sogenannte Fernabsatzverträge, also insbesondere für Einkäufe im Internet. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

  • Die gesetzliche Widerrufsfrist ist in ganz Europa auf 14 Tage vereinheitlicht. Online-Händler dürfen natürlich freiwillig eine längere Frist einräumen.
  • Es gibt europaweit eine einheitliche Musterwiderrufsbelehrung.
  • Der Kunde muss seinen Widerruf nun eindeutig erklären und kann die Ware nicht, wie bisher, einfach kommentarlos zurückschicken.
  • Zur Erklärung des Widerrufs muss der Händler dem Verbraucher ein – EU-weit einheitliches – Formular zur Verfügung stellen.
  • Der Händler ist verpflichtet, dem Verbraucher das Formular spätestens mit der Lieferung der Ware zukommen zu lassen.
  • Der Händler ist verpflichtet, dem Kunden den Eingang der Widerrufserklärung zu bestätigen.
  • Widerruft der Verbraucher den Vertrag, muss er die erhaltene Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Erst, wenn er mindestens die Absendung nachweist, muss der Händler den Kaufpreis erstatten.
  • Im Widerrufsfall muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, wenn ihn der Händler vorab hierüber informiert hat. Die bisherige Regelung, dass bei Einkäufen im Gegenwert von mehr als 40 Euro die Rücksendekosten immer vom Händler zu tragen waren, ist abgeschafft. Die bisher so beliebte Bestellung nur zur Ansicht ist fortan also mit Kosten verbunden, wenn nicht der Händler die Rücksendekosten freiwillig übernimmt.
  • Bei nicht paketversandfähiger Ware hat der Online-Händler die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung anzugeben.
  • Es gibt nun eine Höchstgrenze für die Widerrufsfrist: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt spätestens 12 Monate nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn; und zwar unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war.

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