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Und wieder Nümann + Lang … 

 März 31, 2010

von  RA Finkeldei

“Evacuate The Dancefloor” heißt der Titel, der über den Internetanschluss meiner Mandantin heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dieses Werk, an dem die Herren Eshuijs, Peifer und Reuter die Urheberrechte halten (sollen), kannte meine Mandantin überhaupt nicht bis sie die Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhielt.

Die Kollegen aus Karlsruhe verlangen die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 450,– Euro zur Abgeltung der Zahlungsansprüche der Rechteinhaber. Zur “Vereinfachung” ist gleich eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die nur noch unterzeichnet und zurückgesandt werden soll.

Es kann nur dringend davor gewarnt werden, diese vorformulierte Erklärung zu unterzeichnen! Sie enthält Versprechungen, die weit über das hinausgehen, was – das tatsächliche Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes einmal unterstellt – von den Rechteinhabern verlangt werden kann. Wenn überhaupt, sollte eine sogenannte modifizierte (abgeänderte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Hierzu bedarf es der Hilfe eines urheberrechtlich geschulten Rechtsanwalts.

Und auch die verlangte Zahlung sollte nicht einfach geleistet werden, um die Sache aus der Welt zu schaffen! Es gibt durchaus gravierende Gründe, die eine Verteidigung gegen den angeblichen Zahlungsanspruch der Rechteinhaber aussichtsreich erscheinen lassen.

Wenn Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhalten haben, sollten Sie nichts auf eigene Faust unternehmen, sondern einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der sich hiermit auskennt.

Es ist zwar nicht in jedem Fall zu einem Konfrontationskurs zu raten. Eine Modifikation der verlangten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dürfte aber fast ausnahmslos erforderlich sein.

Wir helfen Betroffenen gerne weiter …
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