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Nicht mit uns: Forderungen von E-Plus zurückgeweisen 

 Januar 13, 2009

von  RA Finkeldei

Meine Mandantin wurde wegen offener Telefonrechnungen der E-Plus Service GmbH & Co. KG auf Zahlung von knapp 800,00 Euro verklagt. Sie soll in erheblichem Umfang Mehrwertdienste (Vorwahlen wie 0800, 0180, 0190, etc.) in Anspruch genommen haben.

Auffällig war, dass sie – laut Einzelverbindungsnachweis – mehrmals einige Stunden am Stück telefoniert, aufgelegt und innerhalb von zwei Sekunden die Verbindung wieder hergestellt haben soll. Das roch von Anfang an mehr nach einer Art Dialer als nach pausenlosen Gesprächen mit Partnervermittlungen oder anderen Hotlines. Hinzu kam, dass die Gespräche überwiegend zu Zeiten geführt worden sein sollen, zu denen meine Mandantin nachweislich arbeitete; und zwar als Erzieherin in einem Kindergarten.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Bottrop forderte ich die Gegenseite mehrfach auf, offenzulegen, mit welchen konkreten Mehrwertdienst-Unternehmen meine Mandantin denn Verbindungen hergestellt haben soll. Hierauf bekamen wir ebenso wenig eine Antwort wie auf die Frage, ob das Abrechnungssystem auf Fehlerhaftigkeiten überprüft wurde, nachdem meine Mandantin den Rechnungen seinerzeit widersprochen hatte.

Das Amtsgericht Bottrop hat nun geurteilt, dass die Telefonkosten für die angeblich in Anspruch genommenen Mehrwertdienste nicht verlangt werden können. Die Gegenseite habe nicht dargelegt, dass sie – auf die Rüge meiner Mandantin hin – ihr Abrechnungssystem überprüft hat. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine solche Überprüfung gar nicht durchgeführt worden sei.

Und jetzt wird E-Plus auch noch den unberechtigten Eintrag zu Lasten meiner Mandantin in der SCHUFA entfernen lassen. Sonst wird es ein weiteres Gerichtsverfahren geben. Und zwar sehr schnell.

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