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Geschwindigkeit korrekt gemessen? 

 November 28, 2012

von  RA Finkeldei

Wird dem Betroffenen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht, muss der Verteidiger diverse Punkte überprüfen. War das Messgerät im Zeitpunkt der Messung (noch) gültig geeicht? Gab es Lichtreflexionen, die die Messung beeinflusst haben? War es (nachweislich) der Mandant, der das Kfz führte? War die Beschilderung korrekt? …

… und: Haben die Messbeamten das Geschwindigkeitsmessgerät korrekt, d. h. der Gebrauchsanweisung entsprechend, bedient?

Die Frage, ob die Gebrauchsanweisung beachtet wurde, lässt sich selbstverständlich nur beantworten, soweit ihr Inhalt bekannt ist. Deshalb ist ein Verteidiger im Zusammenhang mit der Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung des Messgerätes darauf angewiesen, dass ihm die Bußgeldstelle die Gebrauchsanweisung (oder eine Kopie) zur Verfügung stellt. Logisch.

Nicht logisch, sondern geradezu grotesk ist es vor diesem Hintergrund, dass es die Bußgeldstellen fast durch die Bank ablehnen, die Gebrauchsanweisung für das Messgerät zur Verfügung zu stellen. Auch auf einen ausdrücklichen Antrag des Verteidigers wird die Gebrauchsanweisung in der Regel nicht übersandt; und zwar mit der Begründung, dass sie bei dem Hersteller des Messgerätes (gegen Entgelt) bezogen werden könne und dass die Gebrauchsanweisung nicht Bestandteil der Bußgeldakte sei, auf deren Einsichtnahme ein Recht besteht.

Die Gerichte müssen sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob die Gebrauchsanweisung von der Bußgeldbehörde zur Verfügung gestellt werden muss oder nicht.

Das Oberladesgericht (OLG) Naumburg hat nun in einem Beschluss vom 5. November 2012 (Az. 2 Ss (Bz) 100/12) mit klaren Worten festgestellt, dass der verfassungsrechtlich verankerte und in Art. 6 EMRK normierte Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird, wenn dem Verteidiger auf seinen Antrag hin die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht zur Verfügung gestellt wird. Dem Verteidiger müssten alle Dokumente zugänglich gemacht werden, die auch ein Sachverständiger für die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung benötigt. Es fehle an der erforderlichen Waffengleichheit, wenn zwar der Bußgeldstelle, nicht aber dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) der Inhalt der Gebrauchsanweisung zugänglich sei.

Es bleibt zu hoffen, dass auch das für Bottrop und Umgebung zuständige Oberlandesgericht Hamm diese Auffassung übernehmen wird.

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